Vorstand und Aufsichtsrat der Charlotte haben auf Vorschlag der Hausverwaltung die Grundsätze der Wohnungsvergabe mit sofortiger Wirkung präzisiert. Wesentliches Ziel der Präzisierungen ist die Beschleunigung des Vermietungsprozesses.
In den zurückliegenden eineinhalb Jahren wurde festgestellt, dass Mitglieder bei der Bewerbung auf Wohnraum Wege beschritten haben, die zwar juristisch nicht zu beanstanden waren, aber mit unseren genossenschaftlichen, gemeinschaftlichen Grundgedanken nicht vereinbar sind. Dies beeinflusste ein Stück weit auch den Geschäftsablauf der Genossenschaft, in dem es zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Mitarbeitern oder umziehenden Nutzern kam.
Die bislang geltenden Grundsätze besagen, dass die Charlotte ihre Wohnungen nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens vergibt, „bei dem die Mitgliedsnummer eine besondere Bedeutung einnimmt. Weitere Vergabe-/Auswahlkriterien sind eine ausreichende Bonität, eine zur Wohnungsgröße angemessene Haushaltsgröße sowie ggf. bestehende Anforderungen an Barrierefreiheit und weitere soziale Kriterien.“
Basierend auf validierten Auswertungen der Mitarbeiter der Hausverwaltung wurde nunmehr eine Erweiterung und Präzisierung der Grundsätze bei der Wohnungsvergabe beschlossen, um die unsolidarischen Verhaltensweisen einiger Mitglieder zu erschweren oder bestenfalls sogar zu unterbinden. Dabei bestand die besondere Herausforderung in der notwendigen Differenzierung zwischen Mietrecht und Genossenschaftsrecht. So ist es nicht möglich, jede unerwünschte Verhaltensweise eines Mitglieds bei Wohnungsbewerbungen auf Dauer zu sanktionieren.
Ergänzend zu den bestehenden Grundsätzen gilt fortan:
• Der Mitgliedsnummer kommt vorübergehend keine besondere Bedeutung zu, wenn Mitglieder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bereits bei einer Wohnungsvergabe berücksichtigt werden konnten.
• Der Mitgliedsnummer kommt für ein Jahr keine Bedeutung zu, wenn Mitglieder fünfmal auf angebotene Wohnungen oder dreimal auf Besichtigungen oder Besichtigungsangebote nicht reagieren.
• Die Mitgliedsnummer steht zudem bei Wohnungsvergaben von Wohnungen ab drei Zimmern hinter Bewerbungen von Familien mit einem oder mehreren Kindern zurück.
• Eine Wohnungsvergabe ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich mit der Nutzungsaufnahme eine Überlassung an Dritte beabsichtigt ist.