Einschränkungen bei der Mitgliedsaufnahme

Die Vorteile einer Genossenschaftswohnung sind bekannt: günstige Nutzungsgebühren und ein lebenslanges Wohn- und Mitbestimmungsrecht. Mit einem Anteil von fast zwölf Prozent am Mietwohnungsmarkt spielen Genossenschaften bei der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit gutem und bezahlbarem Wohnraum eine wichtige Rolle. Eine oftmals Jahrzehnte lange Tradition, eine klare Gemeinschaftsorientierung und kontinuierlich unter Beweis gestellte Innovationskraft machen Genossenschaften zu starken Partnern.

Nicht nur die Charlotte verzeichnet in den letzten Jahren eine starke Nachfrage nach Wohnraum und dementsprechend auch einen deutlichen Mitgliederzuwachs. Viele der neuen Mitglieder verbinden damit die Hoffnung, zeitnah eine Wohnung zu erhalten. Den satzungsgemäßen Auftrag der Wohnraumversorgung kann die Charlotte jedoch derzeit aufgrund des starken Mitgliederzuwachses nicht mehr sicherstellen. Deshalb haben der Aufsichtsrat und der Vorstand erstmals in der Geschichte der Charlotte Einschränkungen bei der Mitgliedsaufnahme beschlossen.

Bis auf weiteres werden nur noch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eines Mitglieds sowie nahestehende Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern) aufgenommen. Ausnahmen sind bei Wohnungsvermietungen an Nichtmitglieder möglich.

Der Weg zur Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft online zu beantragen ist - im Rahmen der aktuell geltenden Beschränkungen bei der Aufnahme von Mitgliedern – kinderleicht! Mit einem Klick auf den untenstehenden Button gelangen Sie direkt zum selbsterklärenden Online-Antragsformular. Wer keinen Internetzugang oder kein entsprechendes Endgerät hat, dem wird dann nach Terminvereinbarung in unserer Hausverwaltung oder in der Geschäftsstelle geholfen.

Die Mitgliedschaft erwerben Sie durch die Zeichnung eines sogenannten "Genossenschaftsanteils" in Höhe von zurzeit 770,00 Euro, die Zahlung eines Eintrittsgeldes von derzeit 100,00 Euro und Zulassung Ihrer beantragten Mitgliedschaft durch den Vorstand. Sofern wir Sie mit einer Wohnung versorgen, ist dann von Ihnen ein zweiter Anteil in Höhe von ebenfalls 770,00 Euro zu zeichnen. Treten Sie also neu in die Genossenschaft ein und werden sofort mit einer Wohnung versorgt, sind insgesamt 1.640,00 Euro zu zahlen.

Übrigens: Genossenschaftsanteile eignen sich ganz hervorragend als Geschenk für Ihre Kinder oder Enkel.

Die Mitgliedschaft

Mit dem Erwerb Ihrer Genossenschaftsanteile werden Sie zum Miteigentümer bei der Charlotte – ähnlich wie ein Aktionär. Die von Ihnen erworbenen Anteile bilden Ihr Geschäftsguthaben. Dieses Guthaben wird zwar nicht verzinst, stattdessen erhalten Sie eine Dividende, vorausgesetzt die Genossenschaft erzielt Gewinne – wovon aber auszugehen ist. Auf der Vertreterversammlung wird über die Höhe der Dividende entschieden. In den vergangenen Jahren konnten wir unseren Mitgliedern zwei Prozent je Geschäftsanteil auszahlen. Für Ihre Geschäftsanteile und das Eintrittsgeld haben Sie außerdem die Möglichkeit, eine Wohnungsbauprämie zu beantragen.

Eine Mitgliedschaft kann selbstverständlich auch beendet werden, auch wenn wir uns darüber nicht freuen würden. Allerdings ist die Mitgliedschaft ein eigenes Vertragsverhältnis und ein vom Dauernutzungsvertrag für eine Wohnung losgelöster Vertrag. Das heißt, die Mitgliedschaft endet nicht automatisch, wenn Sie den Dauernutzungsvertrag kündigen und in eine genossenschaftsfremde Wohnung ziehen. Hierzu ist eine separate Kündigung notwendig, welche im Laufe eines Geschäftsjahres ausgesprochen und zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wirksam wird. Die Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens erfolgt Mitte des darauffolgenden Jahres, wenn die Vertreterversammlung den Jahresabschluss beschlossen hat.

In den allermeisten Fällen bleiben uns aber die Mitglieder treu, selbst wenn sie sich für eine andere Wohnung oder eine andere Wohnform entscheiden. Schließlich ändern sich die Lebensumstände und manch einer kehrt auch wieder zurück. Dann ist es hinsichtlich einer beschleunigten Wohnraumversorgung durchaus hilfreich, wenn derjenige auf eine "alte" Mitgliedsnummer verweisen kann.

 

ZUR Mitgliedschaftsbewerbung

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